Satzung des Fischereivereins Essen (Oldb.) e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Fischereiverein Essen Oldb. e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Essen Oldb. und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck und Aufgaben des Vereins

Es handelt sich um einen Zusammenschluss von Sportfischern. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Förderung des Sports. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird insbesondere verwirklicht durch die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinhaltung dieser Gewässer und ferner der Erhaltung, der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzgesetzes. Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch Sportliche Übungen und Leistung wie = Turniersport (Casting) zum Zweck der Erholung und Erhaltung der Gesundheit der Mitglieder. Der Verein vertritt die Mitgliederinteressen bei der Schaffung, der Erhaltung und den Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Fischens. Die Jugend soll in besonderem Maße an diese Zwecke und Aufgaben herangeführt und sorgsam ausgebildet werden.

§4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Ehrenamtliche tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen). Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtliche Tätige i. S. d. §3 Nr.26a EStG können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand (pauschale) Vergütung erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand bzw. Geschäftsordnung festgelegt.

§5

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die 18 Jahre alt ist. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Wird ein Antrag abgelehnt, kann die betroffene Person eine Entscheidung der nächstfolgenden Generalversammlung verlangen. Voraussetzung für die aktive Teilnahme am Fischen ist der Nachweis der abgelegten Sportfischerprüfung. Ehegatten und Kinder eines Mitgliedes können, sofern sie die Bedingungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes erfüllen, in dessen Begleitung, mit einer der erlaubten Ruten des Mitgliedes auf Friedfisch angeln. Für diese Person trägt das jeweilige Mitglied die alleinige Verantwortung.

§6

Austritt und Ausschluss

Ein Mitglied kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen schriftlichen Kündigung aus dem Verein austreten. Bei Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Alle noch zu erfüllenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind einzuhalten. Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied:

 

  1. ehrenrührige Handlungen, insbesondere Fischereistraftaten begeht, oder wenn nach erfolgter
    Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.

  2. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt.

  3. wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben oder unkameradschaftliches Verhalten gezeigt hat.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der betreffenden Person durch die Generalversammlung und zwar mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann der betroffenen Person einstweilen, d. h. bis zur nächsten Generalversammlung, jede Ausübung der Sportfischerei in den Fischereigewässern des Vereins versagen oder sie in sonstiger Weise von Mitgliedsrechten ausschließen. Der Vorstand hat das Recht, Verstöße gegen Satzung, Gewässer- oder Befischungsordnung und besonders gegen die im Fischereierlaubnisschein verzeichneten Bestimmungen durch Verwarnung, Geldbußen oder zeitweiligen Entzug der Angelerlaubnis zu ahnden. Kommt das Mitglied den diesbezüglichen Beschlüssen des Vorstandes nicht nach, kann dieses ein Ausschlussgrund sein. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind am Vereinsvermögen nicht mehr beteiligt.


§7

Beiträge

Der Jahresbeitrag ist vom Mitglied bis spätestens zum 31. März für das jeweilige laufende Jahr als Bringschuld zu entrichten. Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,

§9

Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die Aufgabe, die der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, Die Generalversammlung sollte alljährlich im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch Bekanntmachung in einer regionalen Tageszeitung. Zusätzlich werden alle Mitglieder schriftlich durch den Vorstand eingeladen. Diese schriftliche Einladung hat jedoch auf die Wirksamkeit der Einberufung keinen Einfluss. Die Generalversammlung hat grundsätzlich die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, den Vorstand und seine Vertreter zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestimmen, den Haushaltsplan, die Befischungsordnung, die Beiträge, die Aufnahmegebühr und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen soweit den Pflichtarbeitsdienst am Vereinsgewässer zu beschließen bzw. die Zahlung einer Geldsumme für die Nichterfüllung des Arbeitsdienstes festzusetzen.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

 

§10

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem.2. Vorsitzenden
  3. dem 1. Schriftführer
  4. dem 1. Kassierer
  5. dem 1. Gewässerwart
  6. dem 1. Sportwart,
  7. dem 1. Jugendwart

Die von der Generalversammlung bestimmten Vorstandsmitglieder müssen volljährig und geschäftsfähig sein. Sie arbeiten ehrenamtlich. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:  

  1. die Beschlüsse der Generalversammlung vorzubereiten und auszuführen,
  2. über alle nicht der Entscheidung der Generalversammlung vorbehaltenen Aufgaben und Entscheidungen zu beschließen.

Er ist berechtigt, Vereinsmitglieder mit besonderem Aufgabenbereich zu benennen. Es ist Sache des Vorstandes, Ehrungen vorzunehmen und Ehrenzeichen zu vergeben. Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende beruft den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen zur Sitzung ein, sooft die jeweiligen Umstände es erfordern. In Eilfällen kann auch mit kürzerer Frist geladen werden. Auf Anforderung eines anderen Vorstandsmitgliedes muss der Vorsitzende jederzeit und unverzüglich eine Sitzung anberaumen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer in einer Niederschrift unter Angabe von Ort, Datum und Teilnehmern festzuhalten.

Der Vorstand wird auf der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren im Wechsel gewählt. Wahlperiode 1: 1. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 1. Sportwart und 1. Jugendwart

Wahlperiode 2: 2. Vorsitzender, 1. Gewässerwart und 1. Kassierer

Die Mitglieder der Wahlperiode 2 werden bei der Wahl 2009 für die Dauer von zwei Jahren gewählt:

Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist auch mehrfach zulässig. Vorstandsmitglieder können mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Wahlzeit durch den Vorstand kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu benennen. Der Vorstand kann für die gewählten Vorstandsposten Nr. 3 - 7 einen Stellvertreter in den erweiterten Vorstand berufen, diese nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil. Der 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Außerordentliche Ausgaben, die nicht ausdrücklich gemäß § 9 der Satzung dem Beschluss der Generalversammlung unterliegen oder die insoweit nicht bereits in § 10, Absatz 2, Punkt 2 berücksichtigt werden, können im Laufe eines jeden Geschäftsjahres veranlasst werden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11

Niederschrift

Der Schriftführer hat über sämtliche Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen, die zu verlesen und zu genehmigen und anschließend vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§12

Die Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung und der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind vom 1. Vorsitzenden anzuweisen. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Generalversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. Der Prüfungsbericht ist in der Generalversammlung vorzutragen.  


§13

Gewässerwarte

Die Gewässerwarte kontrollieren und überwachen den Zustand der Vereinsgewässer und veranlassen erforderliche Maßnahmen. Sie beraten den Vorstand hinsichtlich einer sinnvollen Bewirtschaftung der Gewässer.


§14

Die Sportwarte

Die Sportwarte sind für die ausreichende Organisation, Durchführung und Pflege der Sportfischerei, des Turnierwurfsportes (Casting) und des Vergleichsangelns mit anderen Vereinen verantwortlich.

§15

Die Jugendwarte

Die Jugendwarte führen die Jugendgruppe selbständig. Die Jugendgruppe ist in den Verbund des Ortsjugendringes einzugliedern. Die Jugendwarte haben darauf zu achten, dass der Sinn des §3 Grundlage der Jugendarbeit ist.  

§16

Fischereiaufsicht

Die vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Gemeinde bestellten Fischereiaufseher haben die Aufgabe, darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Vereinsorgane eingehalten werden. Sie sollen belehrend und informierend auf ihre Vereinskameraden einwirken. Schwerwiegende Verstöße sind dem Vorstand schriftlich zu melden.  

§17

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Der Änderungsantrag muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 1. Dezember eines jeden Jahres eingereicht und von diesem mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt gegeben werden.


§18

Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Auflösung klar ersichtlich sein muss. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bi Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Verein „Hilfe für krebskranke Kinder Vechta e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.